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Abstimmungen und Wahlen

Abstimmungslokal
Gemeindehaus

Urnenöffnungszeit
Sonntag, 09.00 – 09.30 Uhr

Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind alle mündigen Schweizer BürgerInnen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.

Briefliche Stimmabgabe

Wer brieflich stimmen will:

  • unterzeichnet den Stimmrechtsausweis;
  • legt die Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmzettelkuvert und klebt dieses zu;
  • legt das Stimmzettelkuvert und den Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert;
  • klebt das Antwortkuvert zu und stellt es rechtzeitig der Gemeindekanzlei zu.

Bei der brieflichen Stimmabgabe per Post wird empfohlen, das Antwortkuvert bis spätestens Dienstagabend vor dem Abstimmungswochenende der Post zu übergeben. Bei späterer Postaufgabe kann nicht garantiert werden, dass das Antwortkuvert per B-Post rechtzeitig im Wahlbüro eintrifft. Verspätet eingegangene Kuverts sind nichtig.

Die briefliche Stimmabgabe kann durch Einwurf des Antwortkuverts im dafür bezeichneten Briefkasten des Gemeindehauses oder durch Aufgabe bei einer Poststelle erfolgen. Bei Postaufgabe trägt die Gemeinde die Portokosten.

Die brieflich abgegebenen Stimmen müssen spätestens zu Ende der Urnenöffnungszeit am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag bei der Gemeindekanzlei eintreffen. Für die briefliche Stimmabgabe dürfen nur das amtliche Antwortkuvert und das amtliche Stimmzettelkuvert verwendet werden.

Stellvertretung

Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft dürfen einander an der Urne im Wahllokal unter gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten. Der vertretene Ehegatte oder die vertretene Person hat seinen Stimmrechtausweis zu unterschreiben.

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