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Krebspest; Kanton verfügt Sperrgebiet entlang der Wyna

An der Wyna in Oberkulm gab es im Mai 2025 einen Ausbruch der Krebspest1. Vor Ort wurden mehrere Edelkrebse in schlechtem Allgemeinzustand gefunden. Die Erkrankung wurde durch einen Labor-Untersuch bestätigt. Im Juli 2025 führte ein Fachbüro ein Monitoring entlang der Wyna durch, ein weiteres Monitoring fand Ende August 2025 statt. Mittlerweile sind die Kontrollen entlang der Wyna abgeschlossen. Dabei wurde festgestellt, dass der Krebspest-Erreger weiterhin im Gewässer präsent ist.

Aus diesem Grund hat der Kanton Aargau ein Sperrgebiet entlang der Wyna zwischen Gontenschwil und Gränichen (Flusslauf der Wyna von der Haselstrasse auf dem Gemeindegebiet von Gontenschwil flussabwärts bis zur Schürbergstrasse/Fussballplatz auf dem Gemeindegebiet von Gränichen; siehe Karte Sperrgebiet [pdf, 406 KB]) verfügt. Betroffen sind die Gemeinden Zetzwil, Gontenschwil, Oberkulm, Unterkulm, Teufenthal und Gränichen sowie die Fischereireviere Nr. 113, 114 und 694. Dies bedeutet:

- Lebende Krebse dürfen weder ins Sperrgebiet noch aus diesem verbracht werden.
- Tote und getötete Krebse, die nicht als Lebensmittel verwertet werden, sind als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Art. 6 VTNP zu entsorgen, z.B. über eine Kehrichtverbrennungsanlage oder in der Tierkörpersammelstelle der Gemeinde.
- Das Gewässer darf nicht betreten werden; ausgenommen im Rahmen einer vom Veterinärdienst erteilten Ausnahmebewilligung unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen.

Die Fischerei in der Wyna vom Ufer aus bleibt erlaubt. Es müssen jedoch die folgenden Schutzmassnahmen umgesetzt werden:

- Material, welches in Kontakt mit dem Bachwasser war, muss vor dem nächsten Einsatz in einem Gewässer korrekt desinfiziert oder ausreichend lange trocken gelagert werden.
- Es dürfen keine Stiefel mit Filzsohlen verwendet werden.
- Das Gewässer darf nur flussabwärts, von oben nach unten, befischt werden.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden gestützt auf Art. 48a des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 01. Juli 1966 (TSG; SR916.40) und Art. 292 StGB mit Busse bestraft.

Besten Dank für Ihre Mithilfe!

 

1Krebspest ist eine hochansteckende Erkrankung, die durch den gebietsfremden Pilz Aphanomyces astaci verursacht wird. Sie befällt einheimische Flusskrebse wie den Edelkrebs und verläuft meist tödlich. Übertragen wird die Krebspest vor allem durch gebietsfremde invasive Krebsarten wie den Signalkrebs, die selbst resistent gegen den Erreger sind.

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